Eine protestantische Sicht auf PID

Anders akzentuiert als eine katholische Position (wie sie z. B. von Eberhard Schockenhoff vertreten wird) spricht sich der protestantische Theologe Hartmut Kreß bei den Themen Patientenverfügung, PID und assistierter Suizid für ein möglichst hohes Maß an Entscheidungsspielraum für den einzelnen Bürger aus.
Der bekannte evangelische Theologe und Hochschullehrer Hartmut Kreß hat sich intensiv mit bioethischen, ethisch-rechtlichen, medizinisch-juristischen und gesellschaftlich-ethischen Problemen auseinandergesetzt. Am 10. Oktober 2010 erhielt er den Bad Herrenalber Akademiepreis (2010). Besonders gewürdigt wurde sein oft zitierter Vortrag „Menschenwürde und das Grundrecht auf Selbstbestimmung im Umgang mit dem Lebensende“. Diesen viel beachteten Vortrag hielt Kreß vor Vertretern der baden-württembergischen Landesärztekammer und der Bezirksärzteschaft Nordbaden. In einer pluralistischen Gesellschaft gibt es in den diffizilen Grenzbereichen des Lebensbeginns und des Lebensendes „kein pauschales NEIN“. Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte und argumentative Analyse der jeweiligen Problemlage. Daher sind kompetente Einzelfallberatungen dringend erforderlich. Aus ethischer Sicht kommt dabei nicht nur dem Wertewandel große Bedeutung zu, sondern auch dem Pluralismus der Wertpositionen. Ebenso große Relevanz haben Wertkonflikte und Wertdilemmata. Akademiedirektor Dr. J. Badewien betonte in seiner Laudatio für H. Kreß sein besonderes Engagement in den verschiedenen Bereichen der Rechtsethik unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte und der Rechtsordnung des Staates. Der preisgekrönte Vortrag kann als ein gelungenes Beispiel für die Möglichkeit gesehen werden, „die theologisch-ethische Perspektive in den Raum der Naturwissenschaft einzubringen“ und die Kommunikation zwischen Wissenschaft und Theologie zu intensivieren. Die zusammenfassende Würdigung der Tagungsdokumentation erlaubt nur punktuelle und exemplarische Hinweise auf einige wichtige Aussagen des Preisträgers.
In seinen Ausführungen zum Thema „Menschwürde und das Grundrecht auf Selbstbestimmung im Umgang mit dem Lebensende“ (ethische Gesichtspunkte zum Patientenverfügungsgesetz und zum medizinisch-assistierten Suizid) hat H. Kreß den Stellenwert des Selbstbestimmungsrechts aus der Sicht des Verfassungsrechts, der Ethik, der Philosophie und der Theologie besonders akzentuiert. Das Lebensrecht jedes Menschen ist unbedingt zu achten. Zu bedenken ist allerdings, dass das biologische Leben zwar ein fundamentales, aber nicht das höchste Gut ist. Somit kann dem einzelnen Menschen nicht verwehrt werden, aus eigener freier Entscheidung unter bestimmten Umständen sein Leben zur Disposition zu stellen. Das Lebensrecht, das jeder Mensch besitzt, darf nicht in eine unbedingte Lebenspflicht umschlagen. Entscheidend ist der Schutz der „authentischen Selbstbestimmung des Patienten“. Maßgeblich ist daher die Selbstbestimmung des Menschen in Anbetracht der Notfallmedizin. Hier besteht nach Auffassung des Autors immer noch eine Lücke in der gesetzlichen Regelung. Zu paradoxen Wertdilemmasituationen kann es in Verbindung mit dem ärztlich assistierten Suizid kommen. Hier ist auch aus medizinischer Sicht ein Wertklärungsprozess dringend erforderlich. H. Kreß stellt an der entsprechenden Stelle fest: „Wenn es sich aber tatsächlich um eine dauerhafte autonome Entscheidung handelt, sich angesichts des Krankheitsschicksals das Leben zu nehmen, darf ein Arzt Hilfe leisten.“ Er betont besonders nachdrücklich die umfassende und detaillierte ärztliche Beratung. Im Hinblick auf das komplexe Thema Präimplantationsdiagnostik (PID) schlägt H. Kreß vor „Rechtssicherheit, Grundrechtsschutz und Transparenz dadurch zu gewährleisten, dass durch Gesetz eine Bundesbehörde und eine zentrale Ethikkommission mit der Detailregulierung, der Aufsicht und der Kontrolle der PID beauftragt werden“. Die Gesetzeslage in Deutschland ist in sehr hohem Maße am Schutz von Embryonen orientiert und so rigoristisch, dass sie im europäischen und weltweiten Vergleich eine Sonderrolle einnimmt. Innerhalb der einzelnen Religionen und zwischen den verschiedenen Weltanschauungen gibt es zur PID keine gemeinsame Grundlage. Es gibt ein Spektrum unterschiedlicher Wertpositionen und Urteile. Wichtig ist allerdings ein Mindestmaß an gesetzlichen Regelungen, die insbesondere der Abwehr von Missbrauch dienen! Auch zur PID gibt es nach Auffassung des Autors erheblichen Beratungsbedarf. Beratung ist beim Umgang mit der Gesundheit, bei der Wahl der Therapien, bei der Fortpflanzung, beim Umgang mit dem Sterben erforderlich. Eine wichtige Aufgabe der Beratung ist es, die Menschen dazu zu befähigen, eigenverantwortliche und authentische Urteile zu allen diesen Lebensproblemen zu treffen. Im Zentrum stehen „Kompromisslösungen“. Der Kompromiss hat die Funktion, bei unterschiedlichen und kontroversen Positionen Regelungen und Verfahren zu vereinbaren, die allen Beteiligten ein annehmbares Zusammenleben ermöglichen. „Der Sache nach ist es meines Erachtens unerlässlich, dass der Gesetzgeber zur PID einen Kompromiss beschließt“, der verschiedene Wertpositionen zulässt. Dies gilt nach Auffassung von H. Kreß nicht nur für die PID, sondern auch für ethische Zweifelsfragen „zum Lebensbeginn und zum Lebensende“!
Siehe auch:
PID in England und Deutschland
Schockenhoff zur PID

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